Schiffsführer / Bootsobmann

Schiffsführer/Bootsobmann

  • In jedem Boot trägt der Schiffsführer die alleinige Verantwortung.
  • Ohne geeigneten Schiffsführer an Bord, darf auf einer Schifffahrtsstraße nicht gerudert werden (§1.02 BinSchStrO).
  • Im „Einer“ ist der Ruderer der Schiffsführer!
  • Bei Unfällen oder Kontrollen muss er seine Kenntnisse nachweisen können.
    • Sportbootführerschein Binnen
    • Anerkanntes Ausbildungszeugnis
    • Bestandene Bootsobmann-Prüfung
    • Schriftlicher Befähigungsbestätigung durch den verantwortlichen Vorstand

Der Schiffsführer Ist für die Sicherheit von Mannschaft und Material vor, während und nach der Ausfahrt alleine verantwortlich und haftbar. Bei Nichtbeachtung kann er mit Bußgeldern belegt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ist er verantwortlich für die Beachtung der Vereinsregeln.

Ruder in der Ausbildung können keine Schiffsführer sein.
Trainer oder Übungsleiter in einem Begleitboot können die Aufgaben eines Schiffsführers für die betreuten Ruderer übernehmen. Dazu müssen die betreuten Boote sich in Sicht und Rufweite des Begleitboots aufhalten (ca. 50 m). Der Gesetzgeber hat offengelassen, wie die praktische Ausbildung zum Schiffführer muskelbetriebener Kleinfahrzeuge auf Bundesschifffahrtsstraßen durchgeführt werden kann. Die Nutzung eines motorisierten Begleitboots in der Ausbildung ist eine praktische und sinnvolle Empfehlung.

Mindestalter für Schiffsführer und Rudergänger
Für muskelbetriebene Kleinfahrzeuge ist kein Mindestalter für Schiffsführer und Rudergänger vorgegeben. Kinder und Jugendliche verfügen jedoch meist nicht über die nötige Erfahrung, Einsicht und Reife sowie die erforderlichen körperlichen Voraussetzungen und schifffahrtsrechtliche Kenntnisse, um als geeignete Rudergänger im Sinne der BinSchStrO §1.09 Satz 1 zu gelten. Aus dieser Sicht ist von einem Mindestalter für Schiffsführer Rudergänger von 16 Jahren auszugehen.

Der Schiffsführer kann einen Steuermann/Rudergänger ernennen. Er ist vor Fahrtantritt zu bestimmen und im Fahrtenbuch einzutragen. Der Schiffsführer kann jeden Bootsplatz einnehmen. Der Schiffsführer muss die Schifffahrtsregeln und die Gefahrenstelle des Reviers kennen und den gewählten Bootstyp sicher beherrschen. Er muss in der Lage sein schwierige Situationen zu erkennen und darauf richtig reagieren können. Er muss in der Lage sein der Mannschaft klare, eindeutige Anweisungen erteilen zu können. Er muss im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten sein. Schiffsführer (Obmann), Rudergänger (Steuermann) und Mannschaft dürfen keine berauschenden Mittel oder beeinträchtigende Medikament eigenommen haben und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben.

Der Schiffsführer ist verpflichtet, sich vor Beginn der Fahrt vom ordnungsgemäßen Zustand des Bootes und der Eignung der Mannschaft zu überzeugen. Insbesondere ist auf die Auftriebshilfen, die Kentersicherung an Stemmbrettschuhen, den Bugball sowie die Funktion des Steuers zu achten. Unfälle, Schäden jeder Art sowie sonstige außergewöhnlichen Ereignisse, müssen im Fahrtenbuch und dem Vorstand gemeldet werden. Im Schadensfall oder bei Verstößen gegen die BinSchStrO muss das Fahrtenbuch den ermittelnden Behörden ausgehändigt werden.

Vor Beginn der Ausfahrt weist der Schiffsführer die Mannschaft ein. Dazu gehört die Einteilung der Bootsplätze und die Zuweisung von Aufgaben an den Steuermann und den Bugmann. In ungesteuerten Booten kann die Aufgabe des Ruderers im Bug darin bestehen das Fahrwasser zu beobachten und/oder Weisungen zum Steuern zu erteilen. Unmittelbar vor dem Ablegen versichert sich der Schiffführer, dass die Skulls und Riemen ordnungsgemäß eingelegt und die Dollen sicher verschlossen wurden und d Fahrwasser frei ist.